Sperrgenehmigung von Straßen
Ihre Ansprechperson: | Telefon: | Email: |
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Herr Siegfried Nackat | 05971 9548 - 787 | siegfried.nackat@tbrheine.de |
In diesem Bereich werden Sperrgenehmigungen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen ge. § 45 StVO ausgestellt.
eAntrag Sperrgenehmigung (PDF, 55 KByte)
Aufbrüche in öffentlichen Verkehrsflächen
Ihre Ansprechperson: | Telefon: | Email: |
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Herr André Waury | 05971 9548 - 735 | andre.waury@tbrheine.de |
Für alle Aufbrüche in öffentlichen Flächen ist vorab eine Aufbruchgenehmigung der Technischen Betriebe notwendig. Aufbrüche dürfen nur von Baufirmen durchgeführt werden, welche nachweislich befähigt sind, in öffentlichen Flächen zu arbeiten (Tiefbaufirmen). Es bestehen Antragsformulare, welche die Tiefbaufirmen anfordern können. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Jegliche Bauüberwachung obliegt dem Antragsteller. Nach Beendigung der Maßnahme werden die Flächen von den zuständigen Straßenmeistern der Technischen Betriebe abgenommen. Für etwaige Schäden haftet der Antragsteller bis zum Ende der Gewährleistungsfrist.
Anmerkung: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Arbeiten von Privatpersonen in öffentlichen Flächen nicht erlaubt ist! Dieses gilt auch, wenn die Privatperson fachliche Befähigung ist. Nur Fachfirmen sind zugelassen. Etwaige Nachweise sind vorzulegen!
Antrag Aufbruchgenehmigung (PDF, 244 KByte)
Bordsteinabsenkungen an Geh- und Radwegen
Ihre Ansprechpersonen: | Telefon: | Email: |
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Herr Udo Funsch | 05971 9548 - 734 | udo.funsch@tbrheine.de |
Herr Markus Bröcker | 05971 9548 - 733 | markus.broecker@tbrheine.de |
In Neubaugebieten werden die Bordsteinabsenkungen als Grundstückszufahrt in Absprache mit dem Straßenanlieger/Grundstückseigner hergestellt. Oftmals ist diese seinerzeit hergestellte Grundstückzufahrt nicht mehr ausreichend. Aufgrund privater Baumaßnahmen auf dem Grundstück muss die Zufahrt verbreitert oder um eine weitere Zufahrt ergänzt werden. In einem solchen Fall muss zunächst mit den bei den Technischen Betrieben zuständigen Straßenmeistern links oder rechts der Ems Kontakt aufgenommen werden. Sodann erfolgt dererseits in aller Regel eine Ortsbesichtigung. Oftmals müssen Straßenleuchten versetzt werden oder die gewünschte Absenkung liegt im Kurvenradius einer Straßeneinmündung. Die Möglichkeit eine Änderung der Zufahrt oder einer Zufahrtergänzung wird geprüft. Bis hier verläuft die Bau-/Änderungsanfrage formlos.
Sofern eine Änderung oder Ergänzung der Bordsteinabsenkung durchführbar ist, folgendes: Die Absenkung, bzw. deren Änderung wird genehmigt. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Arbeiten sind von einem nachweislich befähigten Tiefbauunternehmen durchzuführen. Der Antragsteller bekommt eine Postkarte zugesandt. Diese Postkarte ist von dem Fachunternehmer auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel versehen den Technischen Betrieben zurückzusenden. Jegliche Bauüberwachung obliegt dem Fachunternehmer. Nach Beendigung der Maßnahme werden die Flächen von dem zuständigen Straßenmeister der Technischen Betriebe abgenommen. Für etwaige Schäden haftet die Fachfirma bis zum Ende der Gewährleistungsfrist.
Der Antragsteller übernimmt sämtliche Kosten der Arbeiten, welche im Zusammenhang mit der Änderung/Ergänzung der Bordsteinabsenkung stehen.
Anmerkung: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Arbeiten von Privatpersonen in öffentlichen Flächen nicht erlaubt ist! Dieses gilt auch, wenn die Privatperson fachliche Befähigung ist. Nur Fachfirmen sind zugelassen. Etwaige Nachweise sind vorzulegen!
Antrag Bordsteinabsenkung (PDF, 135 KByte)
Satzungen - unter Ortsrecht
A 60-01 Satzung: Erhebung von Erschließungsbeiträgen (PDF, extern)
A 60-02 Satzung: Erhebung von Beiträgen nach §8 KAG (PDF, extern)
A 60-03 Satzung: Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentl. Straßen (PDF, extern)
Straßenreinigungssatzung (über Bereich Entsorgung)